"UV-Filter" absorbieren, streuen, reflektieren die UV-Strahlung und sind in der Anlage 4 der Kosmetikverordnung geregelt.

UV-Filter, die ein Absorptionsmaximum im Bereich von 320 – 400 nm aufweisen, werden als UVA-Filter bezeichnet, solche, deren Maximum im Bereich von 280 – 320 nm liegt, als UVB-Filter und solche, die den gesamten UVA- und UVB-Bereich, mindestens jedoch den von 280 – 350 nm abdecken, werden als "Breitbandfilter" bezeichnet.

Absorbierende UV-Filter haben die Eigenschaft, die eingestrahlte Energie umzuwandeln.

Reflektierende UV-Filter haben die Eigenschaft, UV-Strahlung überwiegend zu reflektieren und/oder zu streuen.