"Sonnenschutzmittel" im Sinne dieses Abschnittes sind kosmetische Mittel gemäß § 3 Z 8 LMSVG, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut mittels UV-Filter vor UV-Strahlung zu schützen.
Sonnenschutzmittel können akuten (z.B. Sonnenbrand) und chronischen Schäden (z.B. lichtbedingte Hautalterung, Photokarzinogenese, Photoimmunsuppression) durch UV-Strahlung vorbeugen.
Um über diese präventiven Merkmale zu verfügen, sollen Sonnenschutzmittel sowohl gegen UVB- als auch gegen UVA-Strahlung schützen.
Sonnenschutzmittel sollen daher einen Lichtschutzfaktor (siehe Abs. 3.2.4) von mindestens 6 aufweisen. Der UVA-Schutzfaktor (siehe Abs. 3.2.5) muss mindestens ein Drittel des ausgelobten Lichtschutzfaktors betragen.