Die angegebenen Verwendungszwecke sind relevant für die Abgrenzung zu Arzneimitteln bzw. Medizinprodukten. Sowohl nach der EU-Humanarzneimittelrichtlinie (2001/83/EG) als auch nach dem österreichischen Arzneimittelgesetz (AMG) BGBl. Nr. 185/1983 idgF sind Produkte, die als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder zur Verhütung von Krankheiten oder krankhafter Beschwerden, bestimmt sind, Arzneimittel. Bei Produkten, die die Definition von Arzneimitteln erfüllen, sind ausschließlich die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen anzuwenden und können daher nicht in den Anwendungsbereich der EU-Kosmetikverordnung fallen (Vgl. § 1 Abs. 3 lit. a) AMG bzw. Artikel 2 Abs. 2 Richtlinie 2003/27/EG). Daher sind Aussagen zu Heilung und Linderung, aber auch Angaben zur Verhütung von Krankheiten bzw. krankhafter Beschwerden und Schmerzen, für kosmetische Mittel ebenfalls unzulässig.

Weiters ist die Bezugnahme auf medizinische Differentialdiagnosen auf jeden Fall zu unterlassen, wie Thrombose, Gefäßerkrankungen, Unterschenkelgeschwür, Neuropathien, etc.

2.3.1.1 Beispielhafte Liste unzulässiger Werbeaussagen

  • „eignet sich zur schnellen Behandlung von Krämpfen und Muskelschmerzen“
  • „Beschwerden werden gelindert“
  • „lindert rasch akute Schmerzen bei Sportverletzungen, Entzündungen, Zerrungen und Muskelkater“
  • „Gelenks- und Muskelbalsam bei chronischen Beschwerden“
  • „Bei chronischen Schmerzen der Muskulatur und Gelenke“
  • „Zur Verletzungsvorbeugung im Sport“
  • „beugt Zerrungen und Krämpfen vor“
  • „hilft bei Krämpfen und beschleunigt die Regenerationszeit der Muskulatur wesentlich“
  • „Bei Prellungen, Zerrungen, Quetschungen, Verstauchungen, Blutergüssen, Rückenschmerzen, Hexenschuss, Sportverletzungen, Gelenksbeschwerden, schmerzenden Muskeln“
  • „Hilft bei praktisch allen Problemen, die Sie mit Ihrer Haut haben können: Von A wie Akne bis Z wie Zerrung"
  • „mildes Anästhetikum“
  • „mildert Juckreiz, Schwellungen und Schmerzen“
  • „Bei Erkältungsbeschwerden“

Sinngemäße ähnliche Angaben sind ebenfalls unzulässig.