Kosmetische Mittel, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen, können mit der zusätzlichen Bezeichnung „Naturkosmetik“ oder gleichsinnig ausgelobt werden2 wobei zu beachten ist, dass „Öko-/Biokosmetik“ nicht als gleichsinnig zu betrachten ist.

Hinweise auf im Produkt enthaltene natürliche Stoffe im Sichtfeld bzw. Stoffe in Bioqualität im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung soll durch wertbestimmende beziehungsweise funktionelle Mengen gerechtfertigt sein.

Sollten Begriffe wie „Naturkosmetik" oder ähnliche Begriffe Teil des Firmennamens sein, darf der entstehende Gesamteindruck nicht den Eindruck eines Naturkosmetikums erwecken, wenn die Anforderungen dieses Abschnittes nicht erfüllt sind. Ergänzende, aufklärerische Angaben am Produkt können dazu dienen, dass ein irreführender Gesamteindruck nicht entsteht (z. B.: „Bei diesem Produkt handelt es sich nicht um ein Naturkosmetikum“).

 

2siehe Anhang: Erlass GZ: III-51.993/1-6b/84 vom 18.5.1984