Dieser Abschnitt schafft die Grundlage für die Herstellung, Zusammensetzung, Kennzeichnung, Qualität der Bestandteile sowie die Werbung für kosmetische Mittel mit Angaben gemäß Kapitel 3 „Kennzeichnung“, um einen lauteren Wettbewerb durch Transparenz, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Verbraucher:innen vor Irreführung zu schützen. Anpassungen werden, wenn entsprechend dem Stand der Wissenschaft erforderlich, erfolgen.

Dieser Abschnitt gilt unabhängig vom Firmensitz der verantwortlichen Person des kosmetischen Mittels.

Dieser Abschnitt gilt nicht für Produkte mit entsprechender Werbeaussage, wenn für die Verbraucher:innen nachvollziehbar ist, in welchem Kontext (z. B.: welchen Kriterien eines privatrechtlichen Siegels) eine oben genannte Werbeaussage gemacht wird. Voraussetzung ist jedoch, dass der entsprechende Kriterienkatalog für die Verbraucher:innen öffentlich leicht zugänglich gemacht wird und dessen Einhaltung überprüft wird.