Erzeugnisse, die keine Standardsorten sind, aber der Beschreibung des Abs. 8.1.2.1 entsprechen, können unter der Bezeichnung "Milcheiweißprodukt" in Verkehr gebracht werden.
Erzeugnisse, die keine Standardsorten sind, aber der Beschreibung des Abs. 8.1.2.1 entsprechen, können unter der Bezeichnung "Milcheiweißprodukt" in Verkehr gebracht werden.