Eine Zugabe zur Fruchtzubereitung kann in jenem Ausmaß erfolgen, dass im Endprodukt 0,5 Volumsprozent Alkohol nicht überschritten werden.
Eine Zugabe zur Fruchtzubereitung kann in jenem Ausmaß erfolgen, dass im Endprodukt 0,5 Volumsprozent Alkohol nicht überschritten werden.