Die Bezeichnungen für die in Abs. 5.1.3.5 angeführten Produkte lauten:

  • "Joghurt mit ...konfitüre3, aus Milch mit ... % Fett"
  • "Joghurt mild mit ...konfitüre4, aus Milch mit ... % Fett"
  • z. B.: "Joghurt mit Erdbeerkonfitüre, aus Milch mit 3,6 % Fett"

Die mit Buttermilch, Sauermilch, fermentierter Milch oder fermentiertem Rahm hergestellten Produkte werden analog gekennzeichnet. Die Fruchtart kann auch in Form einer Abbildung zum Ausdruck gebracht werden.

 

3 siehe Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung) BGBl. II Nr. 897/1995 idgF.
4 siehe Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung) BGBl. II Nr. 897/1995 idgF.