5.2 Bezeichnung

Die Bezeichnungen für die in Abs. 5.1.3.4 angeführten Produkte lauten:

  • "Fruchtjoghurt aus Milch mit ... % Fett, mit ..." bzw. "Joghurt mit Früchten aus Milch mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtjoghurt mild aus Milch mit ... % Fett, mit ..." bzw. "Joghurt mild mit Früchten aus Milch mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtsauermilch aus Milch mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtbuttermilch aus Milch mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fermentierte Fruchtmilch aus Milch mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtrahmjoghurt" bzw. "Fruchtsahnejoghurt" aus Rahm mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtrahmjoghurt mild" bzw. "Fruchtsahnejoghurt mild aus Rahm mit ... % Fett, mit ..."
  • "Frucht-Sauerrahm aus Rahm mit ... % Fett, mit ..."
  • "Fruchtrahmkefir aus Rahm mit ... % Fett, mit ..."
  • "Kefir mild ... % mit ... % Früchten, ohne kefirtypische Hefen" bzw. "Fruchtkefir mild ... % Fett, ohne Verwendung von kefirtypischen Hefen hergestellt"
  • "Fermentierter Fruchtrahm aus Rahm mit ... % Fett, mit ..."
  • z. B.: "Fruchtjoghurt aus Milch mit 3,2 % Fett, mit Erdbeeren".
  • z. B. "Trinkjoghurt mit Früchten“ oder „Trinkfruchtjoghurt"
  • z. B. "Joghurtdrink mit … % Früchten", "Joghurtdrink mit … % Joghurt" (Produkte mit Wasserzusatz lt. Abs. 5.1.3.3). Bei diesen Produkten ist der Milchanteil anzugeben.
  • Die mit Gemüse hergestellten Produkte werden analog gekennzeichnet. Die verwendete Frucht- oder Gemüseart kann auch in Form einer Abbildung zum Ausdruck gebracht werden.

Der Fettgehalt der verwendeten Milch wird als Teil der Bezeichnung deklariert.
Die Frucht- oder Gemüsemenge ist in Prozenten anzugeben.

Die Bezeichnungen für die in Abs. 5.1.3.5 angeführten Produkte lauten:

  • "Joghurt mit ...konfitüre3, aus Milch mit ... % Fett"
  • "Joghurt mild mit ...konfitüre4, aus Milch mit ... % Fett"
  • z. B.: "Joghurt mit Erdbeerkonfitüre, aus Milch mit 3,6 % Fett"

Die mit Buttermilch, Sauermilch, fermentierter Milch oder fermentiertem Rahm hergestellten Produkte werden analog gekennzeichnet. Die Fruchtart kann auch in Form einer Abbildung zum Ausdruck gebracht werden.

 

3 siehe Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung) BGBl. II Nr. 897/1995 idgF.
4 siehe Verordnung über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem (Konfitürenverordnung) BGBl. II Nr. 897/1995 idgF.

Die Bezeichnungen für die in Abs. 5.1.3.6 angeführten Produkte lauten:

  • "Joghurt mit "... fruchtmark" aus Milch mit ... % Fett"
  • "Joghurt mild mit "... fruchtmark" aus Milch mit ... % Fett"
  • z. B.: "Joghurt mit Erdbeerfruchtmark aus Milch mit 3,6 % Fett"

Weitere Bezeichnungen erfolgen sinngemäß.

Die Bezeichnungen für die in Abs. 5.1.3.7 angeführten Produkte lauten:

  • "Schokoladejoghurt aus Milch mit ... % Fett"
  • "Schokoladejoghurt mild aus Milch mit ... % Fett"
  • z. B.: "Schokoladejoghurt aus Milch mit 3,6 % Fett"

Weitere Bezeichnungen erfolgen sinngemäß.

Fruchtmilch, Fruchtjoghurt, Fruchtjoghurt mild, Fruchtbuttermilch, Fruchtsauermilch, Fruchtkefir und fermentierte Fruchtmilch, die mit Früchten und Zucker oder Fruchtzucker oder mit naturreinen Fruchtzubereitungen gemäß 5.3.3 hergestellt worden sind, können als "naturrein" bezeichnet werden.

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