5.1.3.4 Fruchtjoghurt, Fruchtjoghurt mild, Fruchtsauermilch, Fruchtbuttermilch, fermentierte Fruchtmilch, Gemüsejoghurt usw.
Diese Produkte werden aus Joghurt, Joghurt mild, Sauermilch, Buttermilch usw., Früchten oder Fruchtzubereitungen usw., Zucker oder Zuckerarten und Süßungsmitteln, Cerealien oder Gewürzen hergestellt. Zur Süßung können auch Fruchtsaftkonzentrate oder Fruchtsüße verwendet werden.
Der Gehalt an Früchten in Fruchtjoghurt, Fruchtjoghurt mild usw. beträgt mindestens 7 % gerechnet auf die frische Frucht.
Bei trinkfähigen Produkten beträgt der Fruchtanteil mindestens 5 % gerechnet auf die frische Frucht. Ausgenommen davon sind Zitrusfrüchte, deren Anteil mindestens 2 % beträgt. Es können auch zusätzlich Schalenöle verwendet werden.
Es werden nur reife, hochwertige Früchte (frisch oder tiefgekühlt) verwendet, die im Ganzen oder zerkleinert, mit oder ohne Zucker, einer schonenden Hitzebehandlung zur weitgehenden Inaktivierung der Mikroorganismen unterzogen werden. Dabei ist auf die Erhaltung der fruchteigenen Geschmacksstoffe zu achten. Zur Verhinderung der Bräunung ist ein Zusatz von L‑Ascorbinsäure in einer Menge bis zu 150 mg je kg Frucht zulässig. Bei Südfrüchten und Kernobst kann auch hitzesterilisierte Ware eingesetzt werden. Weiters können spezielle Erzeugnisse auch unter Verwendung von Dörrobst und getrockneten Früchten wie Pflaumen, Marillen, Feigen, Datteln usw. hergestellt werden.
Werden Frucht- oder Gemüsezubereitungen verwendet, entsprechen sie den Anforderungen gem. Abschnitt 10.
Die Verwendung von Stabilisatoren, Verdickungsmitteln, Farbstoffen, Konservierungsmitteln, Aromastoffen und Lebensmitteln mit verdickender Wirkung, wie Stärke und Gelatine, ist unzulässig. Ausgenommen sind Substanzen, die über entsprechende Zubereitungen gem. Abschnitt 10 in das Milchmischerzeugnis gelangen.