- Pudding
ist stichfest, löffelfest bis cremig und wird traditionell mit Milch und/oder Rahm und geschmacksgebenden sowie konsistenzgebenden Zutaten hergestellt. Aufgeschlagene Produkte sind möglich.
- Vanillepudding:
enthält Vanille und/oder Vanilleextrakt, die Zugabe von Vanillearoma ist möglich.
- Pudding mit Vanillegeschmack:
enthält Vanillearoma oder Vanillin. Ein Wasserzusatz ist zulässig, sofern der Milchanteil von 51 % nicht unterschritten wird.
- Schokoladepudding:
wird mit Schokolade2 und/oder Schokoladenpulver hergestellt. Wird Schokolade ausgelobt oder auf der Verpackung abgebildet, dann wird Schokolade eingesetzt. Die Schokolademenge ist so zu bemessen, dass der Geschmack deutlich erkennbar ist. Bei Pudding mit weißer Schokolade wird Kakaobutter verwendet. Aromen, die einen Schokolade- oder Kakaogehalt vortäuschen, werden nicht verwendet.
- Schokopudding:
enthält mindestens 1,0 % Kakaobestandteile.
- Pudding mit Schokogeschmack:
Ein Mindestgehalt an Kakaobestandteilen ist nicht vorgegeben. Ein Wasserzusatz ist zulässig, sofern der Milchanteil von 51 % nicht unterschritten wird.
- Pudding mit sonstigen/anderen geschmacksgebenden Zutaten
- Pudding mit …-geschmack
Für Pudding mit sonstigen geschmacksgebenden Zutaten (z. B. Karamellpudding) und Pudding mit …-geschmack (z. B. Pudding mit Pistaziengeschmack) gelten die Anforderungen sinngemäß.
- Rahm-/Sahnepudding:
Wird mit Rahm auf der Basis eines Milchfettgehalts von mindestens 10 % hergestellt und enthält mindestens 8 % Milchfett. Die sonstigen Anforderungen gelten sinngemäß (analog).
- Pudding mit Rahm-/Sahnetopping (Rahm-/Sahnezubereitung):
Bestehen aus einem Puddinganteil und einem Topping aus aufgeschlagener Rahm-/Sahnezubereitung.
- Grießpudding:
Wird traditionell mit Milch und/oder Rahm sowie üblicherweise Weizengrieß hergestellt. Ein Wasserzusatz im technologisch erforderlichen Ausmaß ist zulässig. Die sonstigen Anforderungen gelten sinngemäß (analog).
- Milchreis:
wird mit Milch und/oder Rahm hergestellt, die Konsistenz ist dickflüssig bis breiig. Die Körnigkeit des Reises ist deutlich wahrnehmbar. Ein Wasserzusatz im technologisch erforderlichen Ausmaß ist zulässig. Die sonstigen Anforderungen gelten sinngemäß (analog).
2 Gemäß Codexkapitel B 15 Kakao-und Schokoladeerzeugnisse und gemäß der Verordnung über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (Schokoladeverordnung: BGBl. II Nr. 628/2003)