Für Topfencremen mit anderen beigegebenen Lebensmitteln gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für Topfencremen mit Früchten. Geschmacksgebende Lebensmittel werden so bemessen, dass der in der Sortenbezeichnung angegebene Geschmack deutlich zu erkennen ist. Werden Zubereitungen eingesetzt, entsprechen diese Abschnitt 10.