Für Topfencremen und Desserts auf Milchbasis mit anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für Topfencremen mit Früchten und Desserts auf Milchbasis mit Früchten. Geschmacksgebende Lebensmittel werden so bemessen, dass der in der Bezeichnung angegebene Geschmack deutlich zu erkennen ist. Werden Zubereitungen eingesetzt, entsprechen diese dem Abschnitt 10.