Teegetränke, die auf Basis von Teeauszügen bzw. -extrakten und Trinkwasser gemäß Codexkapitel B 1 "Trinkwasser" oder von Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" hergestellt werden, enthalten mindestens 0,12 % Tee-Trockenextrakt. Geruch- und geschmackgebende Zusätze können verwendet werden. Ein Teegetränk enthält nicht mehr als 0,5 Vol.-% Alkohol. Ein Teegetränk, dessen Grundstoff ein teeähnliches Erzeugnis im Sinne des Abschnittes 2 ist, enthält mindestens 0,12 % Trockenextrakt des teeähnlichen Erzeugnisses. Für Instanterzeugnisse und konzentrierte Getränke (z. B. Teesirup) gelten die Anforderungen dieses Kapitels sinngemäß.