2.2.1 Allgemein
Für Teeähnliche Erzeugnisse, die ausschließlich aus einem Bestandteil des Anhangs I bestehen, ist der Name der jeweiligen Pflanze oder des Pflanzenteiles auch in Verbin-dung mit dem Wort „-tee“ als Bezeichnung im Sinne der EU-Lebensmittel-Informationsverordnung6 üblich, z. B. Pfefferminze-, Pfefferminzblätter- oder Pfeffer-minztee; werden 2 Pflanzenarten verwendet, werden beide in der Bezeichnung ange-führt, z. B. „Hagebutte mit Hibiskus“ oder „Hagebuttentee mit Hibiskus“.
6 Verordnung (EG) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) 608/2004 der Kommission.