Teeähnlichen Erzeugnissen gemäß Abs. 2.1.1, die aus einem oder mehreren Bestandteilen des Anhangs I bestehen, werden arteigene Aromen nicht zugesetzt. Davon ausgenommen sind Trockenobst gemäß Codexkapitel B 4 "Obst" und kandierte Früchte gemäß Codexkapitel B 5 "Konfitüre und andere Obsterzeugnisse".