2.1.1 Definition

Teeähnliche Erzeugnisse enthalten Pflanzenteile, die getrocknet, fermentiert oder geröstet zur Zubereitung wässriger Aufgüsse verwendet werden. Erzeugnisse, die unter alleiniger Verwendung von Trocken- bzw. kandiertem Obst hergestellt werden, sind nicht als teeähnliche Erzeugnisse anzusehen.