Produkte, deren Zusammensetzung Punkt 2.1 entspricht, dürfen als „Oxymel“ bezeichnet werden, eine beschreibende Bezeichnung gemäß Art. 17 Abs. 1 LMIV ist notwendig, z. B. „Honigzubereitung mit Gärungsessig“ oder „Honigzubereitung mit Gärungsessig und Kräutern“.

„QUID“-Angaben (quantitative Angaben der Zutaten gem. Art. 22 LMIV) für Honig und Gärungsessig sind notwendig. Werden weitere Zutaten zugesetzt, sind hinsichtlich der quantitativen Angaben die diesbezüglichen Anforderungen der LMIV zu beachten.

Lebensmittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können mit zusätzlichen Angaben wie z. B. „hergestellt gemäß dem ÖLMB Codexkapitel B 3“ oder einen Verweis auf die „traditionelle österreichische Codexqualität“ versehen werden.