2.2 Kennzeichnung

Produkte, deren Zusammensetzung Punkt 2.1 entspricht, dürfen als „Oxymel“ bezeichnet werden. Bei Zusatz von anderen Lebensmitteln ist in der Bezeichnung darauf hinzuweisen (zum Beispiel „Oxymel mit Kräutern“). Zusätzlich ist im Zusammenhang mit der Bezeichnung das Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig anzugeben (zum Beispiel „Mischungsverhältnis von Honig und Gärungsessig 3:1“).

„QUID“-Angaben (quantitative Angaben der Zutaten gem. Art. 22 LMIV) für Honig und Gä- rungsessig sind notwendig. Werden weitere Zutaten zugesetzt, sind hinsichtlich der quantitativen Angaben die diesbezüglichen Anforderungen der LMIV zu beachten.

Lebensmittel, die den Anforderungen dieses Codexkapitels entsprechen, können mit zusätzlichen Angaben wie z. B. „hergestellt gemäß dem ÖLMB Codexkapitel B 3“ oder einen Verweis auf die „traditionelle österreichische Codexqualität“ versehen werden.