Unter Met (Honigwein) im Sinne dieses Teilkapitels versteht man ein Getränk, das aus einer Honiglösung (Gemisch aus Honig im Sinne der Honigverordnung1 und Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung2, mindestens 1 Teil Honig auf 2 Teile Wasser) durch Gärung hergestellt wird.

Er weist die vom verwendeten Honig herrührenden typischen Geruchs- und Geschmackseigenschaften auf. Lediglich zur Geschmacksabrundung können dem Ansatz auch Gewürze, Kräuter, Früchte und Fruchtsäfte in geringen Mengen zugesetzt werden. Mit Honig versetzter Wein (im Sinne des Weingesetzes3 fällt nicht unter diesen Abschnitt.

 

1 Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.

2 Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idgF.

3 Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF.