Verfahren, durch die der natürliche Gehalt an wertbestimmenden Inhaltsstoffen als Folge technologischer Notwendigkeit und/oder zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit (wie z. B. Vermahlung, Dampfentkeimung, Gefriertrocknung) verringert wird, sind zulässig und lassen – bei entsprechender Deklaration des Verfahrens – die Unterschreitung der geforderten Mindestgehalte zu, sofern nicht explizit geregelt.

Verfahren, durch die der natürliche Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen verringert wird (Extrahieren, Zumischen von extrahierten Gewürzen u. dgl.), sind – ausgenommen das Vermahlen von Gewürzen – nicht zulässig.