Der Fruchtsaftanteil im fertigen Getränk beträgt mindestens 10 %. Bei Kernobstsäften, Ananassaft und Traubensaft beträgt der Fruchtsaftanteil im fertigen Getränk mindestens 30 %.
Der Fruchtsaftanteil im fertigen Getränk beträgt mindestens 10 %. Bei Kernobstsäften, Ananassaft und Traubensaft beträgt der Fruchtsaftanteil im fertigen Getränk mindestens 30 %.