Die in diesem Kapitel beschriebenen Erzeugnisse werden deutlich sicht- und lesbar wie folgt bezeichnet, wobei wahlweise die Angabe "Erfrischungsgetränk" (mit ergänzender Beschreibung) oder die Angabe "...Limonade" als Bezeichnung verwendet werden kann:

  1. Alle unter Abs. 1.2.1 genannten Produkte "...saftlimonade" (oder "...(frucht)saftgetränk" oder "...safterfrischungsgetränk" oder "Erfrischungsgetränk mit ...saft") in Verbindung mit den jeweiligen geschmackgebenden Fruchtarten.Bei einem Zusatz von mehr als zwei Fruchtarten kann die Bezeichnung der jeweiligen Fruchtart durch die Angabe "Mehrfruchtsaftlimonade" oder "X-fruchtsaftlimonade" unter Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. Die mengenmäßige Angabe des wertbestimmenden Frucht(saft)anteils erfolgt wahlweise in der Zutatenliste oder im Zusammenhang mit der Bezeichnung. Die bildliche Darstellung von aufgeschnittenen oder tropfenden Früchten ist zulässig.
  2. Alle unter Abs. 1.2.2 genannten Produkte als "...limonade" (oder "...-Kracherl" oder "...erfrischungsgetränk" oder "Erfrischungsgetränk mit ...geschmack" oder "Erfrischungsgetränk mit ...aroma") in Verbindung mit der jeweiligen Geschmacksrichtung. Bei bildlichen Darstellungen werden nur ganze, nicht tropfende Früchte gezeigt. Bei prozentueller Angabe des Saftgehaltes ist auch die bildliche Darstellung (z. B. photographisch, stilisiert, skizziert) von aufgeschnittenen oder tropfenden Früchten zulässig, sofern der Saftzusatz der namengebenden Frucht bzw. Früchte mindestens 1 % beträgt. Ein Produkt, dessen Geruchs- und Geschmacksstoffe vorwiegend aus Kräutern bzw. Malz stammen, wird als "Kräuter-Limonade" bzw. "Malz-Limonade" (in Kombination mit der Bezeichnung "Erfrischungsgetränk" sinngemäß) bezeichnet.Cola(Kola)-Limonaden werden als solche bezeichnet, wobei die - allenfalls vorhandene - Angabe "coffeinfrei" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung erfolgt. Es reicht aus, wenn der Begriff "Cola" ("Kola") im Markennamen enthalten ist und dieser im räumlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung "Erfrischungsgetränk" ("Limonade") steht.
  3. Bitterlimonaden werden als solche bezeichnet. Für Erzeugnisse mit mehr als 15 mg/l Chinin kann die Bezeichnung "Tonic" verwendet werden.
  4. Hinweise wie z. B. "kalorienarm", "kalorienreduziert", "energiearm", "zuckerarm", "ohne Zuckerzusatz" oder sinngemäße Ausdrücke sind nach den Bestimmungen des Anhanges der EG-Health Claims Verordnung4 anzugeben.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.