1.3.1 Bezeichnung und Aufmachung allgemein

Die in diesem Kapitel beschriebenen Erzeugnisse werden deutlich sicht- und lesbar wie folgt bezeichnet, wobei wahlweise die Angabe „Erfrischungsgetränk“ (mit ergänzender Beschreibung) oder die Angabe „...Limonade“ als Bezeichnung verwendet werden kann:

  1. Alle unter Abs. 1.2.1 genannten Produkte „…saftlimonade“ (oder „…(frucht)saftgetränk“ oder „…safterfrischungsgetränk“ oder „Erfrischungsgetränk mit …saft“) in Verbindung mit den jeweiligen geschmackgebenden Fruchtarten.
    Bei einem Zusatz von mehr als zwei Fruchtarten kann die Bezeichnung der jeweiligen Fruchtart durch die Angabe „Mehrfruchtsaftlimonade“ oder „X-fruchtsaftlimonade“ unter Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden. Die mengenmäßige Angabe des wertbestimmenden Frucht(saft)anteils erfolgt wahlweise in der Zutatenliste oder im Zusammenhang mit der Bezeichnung. Die bildliche Darstellung von aufgeschnittenen oder tropfenden Früchten ist unter Berücksichtigung der in Absatz c) genannten Codexkapitel zulässig.
  2. Alle unter Abs. 1.2.2 genannten Produkte als „...limonade“ (oder „...-Kracherl“ oder „...erfrischungsgetränk“ oder „Erfrischungsgetränk mit ...geschmack“ oder „Erfrischungsgetränk mit ...aroma“) in Verbindung mit der jeweiligen Geschmacksrichtung. Die bildliche, stilisierte oder skizzierte Darstellung von Früchten bei Produkten, die lediglich aromatisiert sind, ist unter Berücksichtigung der in Absatz c) genannten Codexkapitel möglich. Ein Produkt, dessen Geruchs- und Geschmacksstoffe vorwiegend aus Kräutern bzw. Malz stammen, wird als „Kräuter-Limonade“ bzw. „Malz-Limonade“ (in Kombination mit der Bezeichnung „Erfrischungsgetränk“ sinngemäß) bezeichnet.
  3. Um eine Irreführung durch Abbildungen von Früchten oder anderen charakteristischen Zutaten zu vermeiden, wird insbesondere auf Abschnitt 8 Zur Irreführung geeignete Informationen des Codexkapitels A3 Allgemeine Beurteilungsgrundsätze und Anhang 9 Leitlinie über die täuschungsfreie Verwendung von Abbildungen, die auf Früchte, Gemüse oder andere charakteristische Zutaten hinweisen des Codexkapitels A5 Kennzeichnung/Aufmachung verwiesen.
  4. Cola(Kola)-Limonaden werden als solche bezeichnet, wobei die – allenfalls vorhandene – Angabe „coffeinfrei“ im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung erfolgt. Es reicht aus, wenn der Begriff „Cola“ („Kola“) im Markennamen enthalten ist und dieser im räumlichen Zusammenhang mit der Bezeichnung „Erfrischungsgetränk“ („Limonade“) steht.
  5. Bitterlimonaden werden als solche bezeichnet. Für Erzeugnisse mit mehr als 15 mg/l Chinin kann die Bezeichnung „Tonic“ verwendet werden.
  6. Der Einsatz von Fruchtsaftpulver und Fruchtsaftkonzentraten ist gemäß Fruchtsaftverordnung zu kennzeichnen.