Bei Erfrischungsgetränken wird auf die Art des verwendeten Wassers nicht hingewiesen, ausgenommen bei ausschließlicher Verwendung von Quellwasser bzw. natürlichem Mineralwasser gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer". Der Hinweis auf das verwendete Quell- bzw. Mineralwasser gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" darf in die Bezeichnung integriert werden. Der Handelsnamen des verwendeten Quell- bzw. Mineralwassers darf in der Zutatenliste verwendet werden. Die ausschließliche Verwendung von Quellwasser bzw. natürlichem Mineralwasser bedeutet, dass mit Ausnahme der Grundstoffe, durch die bis höchstens 6 % Fremdwasser eingebracht werden kann, und Fruchtsäften das Erfrischungsgetränk nur mit Wässern gemäß Codexkapitel B 17 "Abgefüllte Wässer" hergestellt wird. Die Abfüllung in die, für die Verbraucher bestimmten Behältnisse, ist im Fall von Mineral- und Quellwasser am Quellort vorzunehmen.