1.1.4 Coffein-, Chinin-Zusatz

Coffein (Koffein) und Chinin können Erfrischungsgetränken zugesetzt werden. Der Höchstgehalt an Coffein beträgt bei Erzeugnissen dieses Kapitels – soweit für einzelne Kategorien nicht anders festgelegt - 150 mg/l, der Höchstgehalt an Chinin 100 mg/l6.

 

6 Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln