1.1.2 Süßung

Als süßende Stoffe können Zucker und Zuckerarten gemäß Codexkapitel B 22 (und andere süßende Lebensmittel wie z. B. Honig oder Frucht(saft)konzentrate) verwendet werden. Werden Erfrischungsgetränke mit Hinweisen wie z. B. "zuckerarm", "energiereduziert", "kalorienarm" oder "ohne Zuckerzusatz" versehen, richten sich diese nach den Vorgaben des Anhanges der EG-Health Claims Verordnung4. Süßungsmittel dürfen nur nach Maßgabe der für Süßungsmittel geltenden Bestimmungen Verwendung finden5 6.

4 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel.

5 Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe.

6 Leitlinie über die täuschungsfreie Kennzeichnung von Lebensmitteln, die mit dem Zusatzstoff Steviolglycoside (E 960) gesüßt sind (GZ BMG-75210/0002-II/B/13/2012 vom 13. 06. 2012).