Neben den angegebenen Analysenmethoden können auch andere gleichwertige Methoden herangezogen werden. Die nachfolgend angeführten Bestimmungen erfolgen aus der abgetropften Lake.

  1. Bestimmung des Kochsalzes: Die Asche von 25 ml Lake wird in 20 ml 0,2 n Salpetersäure gelöst und auf 100 ml aufgefüllt.
    Ein aliquoter Teil wird mit 0,1 n Ammoniumthiocyanatlösung nach Volhard titriert.
  2. Bestimmung des kochsalzfreien Extraktes:
    Durchführung: refraktometrisch bei 20° C
    Berechnung: (Refraktometerwert mal 10) - Kochsalz (g/l)
  3. Bestimmung der Summe von D- und L-Milchsäure:
    enzymatisch
  4. Bestimmung der Gesamtsäure:
    Acidimetrisch mit 0,1 n Kalilauge auf pH 8,4
  5. Gewichtsbestimmung der festen Sauerkrautsubstanz (Methode der Abtropfgewichtsprüfung gemäß den Usancen für Obst- und Gemüsekonserven - "ernährung" 11/93 und gemäß dem Code of Practice für Gemüsekonserven der europäischen Organisation der Obst- und Gemüseverarbeitenden Industrie - OEITFL vom September 1996):

Allgemeines:
Das Abtropfgewicht darf frühestens 15 Tage nach der Sterilisation oder Pasteurisation gemessen werden. Die Produkttemperatur beträgt 20°C plus/minus 5°C.
Material:
Flaches Sieb mit quadratischen Maschen von 2,5 mm (Drahtdicke 0,7 mm) entsprechend den Bedingungen der Norm-ISO 3310-1. Der Durchmesser des Siebes beträgt bei Behältern bis einschließlich 850 ml 20 cm und bei Behältern über 850 ml 30 cm.
Durchführung:
Ein den oben angeführten Bedingungen entsprechendes Sieb wählen. Das trockene und saubere Sieb bis zu 0,5 g genau wiegen. Den Inhalt des Behälters ins Sieb lee-ren. Das Sieb leicht neigen (17° bis 20° gegen die Waagerechte) ohne zu schütteln, um das Abtropfen zu erleichtern. Fünf Minuten abtropfen lassen von dem Zeitpunkt an, an dem das Produkt auf das Sieb gelangt war. Das Sieb auf 0,5 g genau abwiegen. Das Abtropfgewicht ergibt sich aus folgender Formel: P = P2 - P1 dabei ist

  • P das Abtropfgewicht,
  • P1 das Gewicht des trockenen, sauberen Siebes,
  • P2 das Gewicht des Siebes nach dem Abtropfen.

Bei der Berechnung des Abtropfgewichtes gemäß § 4(1) Z 3 lit. b LMKV9) wird der ermittelte Wert durch 0,9 dividiert und ergibt das zu deklarierende Abtropfgewicht.

9) Verordnung über die Kennzeichnung von verpackten Lebensmittelns (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV), BGBl. Nr. 72/1993 idgF.