Als verfälscht zu beurteilen sind Erzeugnisse, denen
- andere Aromen als natürliche Aromen/Aromaextrakte zugesetzt werden;
- die dem Abs. "2. Chemische und physikalische Anforderungen" nicht entsprechen;
- die als Weinsauerkraut (Obstweinsauerkraut) bezeichnet sind und weniger als 2 l Wein (Obstwein) pro 100 kg enthalten.