Als verfälscht zu beurteilen sind Erzeugnisse, denen

  1. andere Aromen als natürliche Aromen/Aromaextrakte zugesetzt werden;
  2. die dem Abs. "2. Chemische und physikalische Anforderungen" nicht entsprechen;
  3. die als Weinsauerkraut (Obstweinsauerkraut) bezeichnet sind und weniger als 2 l Wein (Obstwein) pro 100 kg enthalten.