2.1 Beschreibung

Zur geschmacklichen Abrundung können dem Sauerkraut unter anderem hinzugefügt werden:

  • Wein2)
  • Obstwein (Obstmost)2)
  • Zucker und Zuckerarten3)
  • Honig4)
  • Gewürze, Kräuter oder deren Extrakte5)

2) Bundesgesetz über den Verkehr mit Wein und Obstwein (Weingesetz 2009), BGBl. I Nr. 111/2009 idgF.

3) Verordnung über bestimmte Zuckerarten (Zuckerverordnung), BGBl. II Nr. 472/2003 idgF. und Codexkapitel B 22 "Zucker und Zuckerarten".

4) Verordnung über Honig (Honigverordnung), BGBl. II Nr. 40/2004 idgF.

5) Codexkapitel B 28 "Gewürze und Gewürzextrakte".

Als geschmackgebend können Zutaten, wie Wein, Obstwein, Obst oder Gemüse verwendet werden, die im Endprodukt geschmacklich deutlich erkennbar sind. Ein als Weinsauerkraut (Obstweinsauerkraut) oder gleichsinnig bezeichnetes Produkt enthält mindestens 2 l Wein (Obstwein) in 100 kg Sauerkraut.

"Saure Häuptl" ("Saure Köpfe", "Grubenkraut", "Sarmakraut") sind Krautköpfe, die ungeschnitten milchsauer vergoren werden6).

6) Diese werden üblicherweise nach Stückzahl in Verkehr gebracht.

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