7.7 Wachauer Marillenbrand (PGI-AT-01918)

Wachauer Marillenbrand

Obstbrand, Kategorie 9 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

  • Physikalische, chemische Eigenschaften
Alkoholgehalt mindestens 38 % vol.
Gesamt-Trockenextrakt höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker (berechnet als Invertzucker) je Liter Fertigerzeugnis
Methanolgehalt höchstens 1.200 g/hl r.A.
Gesamtblausäure höchstens 7 g/hl r.A.
Ethylcarbamat nicht höher als 1 mg/l Erzeugnis
Flüchtige Bestandteile mindestens 400 g/l r.A.
Ethylacetat höchstens 350 g/hl r.A.
Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 100 g/hl r.A.
Fuselalkohole (nC3 + iC4 + iC5) mindestens 150 g/hl r.A.
maximal 1.000 g/hl r.A.

nC3 = 1-Propanol

iC4 = 2-Methyl-1-propanol (iso-Butanol)

iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol (iso Amylalkohole)

  • Organoleptische Eigenschaften

Wachauer Marillenbrand ist klar und farblos. Im Vergleich zu herkömmlichen Marillenbränden weist er einen charakteristisch duftig-blumigen Geruch auf und spiegelt den vollfruchtigen Geschmack reifer Wachauer Marillen mit dezentem, niemals dominantem Steinton wider.

  • Besondere Merkmale (im Vergleich zu anderen Spirituosen derselben Kategorie)

Die Wachauer Marille g.U. umfasst das Sortenspektrum der traditionell im Zeitraum von 1900 bis 1960 von Wachauer Marillenanbauern und ansässigen Marillenbaumschulen selektionierten und ausgepflanzten Sorten. Diese speziellen Sorten zeichnen sich gegenüber anderen Marillensorten durch eine überaus typisch würzige, frisch fruchtige Aromatik aus und prägen den Brand entscheidend mit. Besonderes Kennzeichen von Wachauer Marillenbrand ist sein weicher, vollmundiger Geschmack mit einem würzigen, animierenden, vielschichtigen Marillenaroma, das im Abgang lange anhält. Gegenüber herkömmlichem Marillenbrand weist „Wachauer Marillenbrand“ einen etwas höheren Mindestalkoholgehalt und einen streng limitierten, sehr niedrigen Gehalt an zur Geschmacksabrundung verwendetem Zucker auf. Die entsprechenden Parameter sind im Abschnitt „Physikalische, chemische Eigenschaften“ beschrieben.

Wachauer Marillenbrand wird ausschließlich in Destillerien im abgegrenzten geografischen Gebiet der Region „Wachau-Mautern-Krems" erzeugt.

Das Gebiet umfasst die Gemeinden Aggsbach-Markt, Albrechtsberg, Bergern im Dunkelsteinerwald, Droß, Dürnstein, Emmersdorf, Furth, Gedersdorf, Krems, Maria-Laach, Mautern, Mühldorf, Paudorf, Rohrendorf bei Krems, Rossatz-Arnsdorf, Schönbühel-Aggsbach, Senftenberg, Spitz, Stratzing, Weinzierl am Wald und Weißenkirchen.

Wachauer Marillenbrand darf ausschließlich aus vollreifen, der Spezifikation[14] „Wachauer Marille" entsprechenden Früchten durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt werden.

Zur Erzielung einer im Allgemeinen nur dezent wahrnehmbaren Kernnote werden die Früchte vor dem Einmaischen in der Regel entsteint.

Werden die Früchte nicht entsteint, erfolgt das Quetschen so behutsam, dass eine Beschädigung der Steine weitestgehend vermieden wird. Fermentierte Maischen nicht entsteinter Marillen werden bis zur Destillation nur kurzfristig gelagert, abgelagerte Steine nicht in die Destillationsanlage gepumpt.

Die Destillation erfolgt in einfachen Brenngeräten oder in Brenngeräten mit Verstärker. Kontinuierliche Destillation ist mit der traditionellen Herstellung unvereinbar und wird nicht eingesetzt.

Das zum Herabsetzen auf Trinkstärke verwendete Wasser stammt – sofern geeignet – aus der Region und weist eine Härte von nicht mehr als 8,4 °dH auf, andernfalls kann entionisiertes Wasser zum Einsatz kommen.

[14] Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Änderungsantrag gemäß Art. 9 „Wachauer Marille“ EG-Nr.: AT-PDO-0117-1473-29.06.2011 g.U. (2012/C 140/06), ABl. C 140 S 18-24 vom 16.5.2012, genehmigt mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 265/2013 der Kommission vom 18.3.2013

  • Angaben zu dem geografischen Gebiet oder Ursprung, die für den Zusammenhang von Bedeutung sind

Wachauer Marillenbrand wurde mit Beitritt Österreichs[15] zur EU am 29.08.1994, als geografische Angabe nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in Anhang II der genannten Verordnung aufgenommen. Der Aufnahme voran geht eine langjährige Tradition in der Herstellung von Marillenbrand in der Region „Wachau-Mautern-Krems", die dem Erzeugnis ein weit über die Grenzen Österreichs hinaus bekanntes, untrennbar mit der Region verbundenes Ansehen verschaffte.

Als Rohstoff für Wachauer Marillenbrand kommen ausschließlich „Wachauer Marillen" aus zertifizierten Marillengärten zum Einsatz, die dem Erzeugnis, zusätzlich zu dem auf der traditionsreichen Herstellung in der Region beruhenden Ansehen, seine spezifisch von der Frucht geprägte Aromacharakteristik verleihen.

  • Bestimmte Eigenschaften der Spirituose, die dem geografischen Gebiet zuzuschreiben sind

Als Ergebnis des regionalen Klimas – mit dem Zusammentreffen von pannonischem und waldviertler Klima, der unmittelbaren Nähe der Donau und den speziell zur Reifezeit der Marillen großen Unterschieden zwischen den Tag- und Nachttemperaturen – des Einflusses des Bodens sowie der über 100 Jahre alten Anbautradition, trägt die Wachauer Marille g.U. mit ihrer unverwechselbaren Qualität in besonderem Maße zu den frisch fruchtig-würzigen Geschmacks-, Aroma- und Inhaltsstoffen auch des Brandes bei.

Vom hohen Ansehen des Wachauer Marillenbrandes in ganz Europa, vor allem in Deutschland, zeugen nicht zuletzt Wettbewerbe wie das „Goldene Stamperl" der „Ab Hof! Wieselburg" (einer Spezialmesse für bäuerliche Direktvermarkter) oder diverse andere regelmäßig stattfindende Prämierungsverkostungen.

[15] Beitrittsakte (94/C 241 /08), ABl. Nr. C 241 vom 29.8.1994, Seite 21

Österreich

Die Angabe der Brennerei, die das Erzeugnis hergestellt hat ist obligatorisch.

Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006[16] kann in Entsprechung von Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013[17] der Kommission verwendet werden.

[16] Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.

[17] Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen.

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