7.4.9 Besondere Etikettierungsregeln
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Die Bezeichnungen Korn oder Kornbrand werden gemäß EU-Spirituosenrecht nur ergänzt
- mit den in den Unterabschnitten 7.4.9.2 bis 7.4.9.3 geregelten Begriffen oder
- anderen als den in den Unterabschnitten 7.4.9.2 bis 7.4.9.3 geregelten Begriffen, sofern diese nachweislich bereits am 20. Februar 2008 gebräuchlich waren (z. B. Gutskorn, Ansatzkorn).
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Korn/Kornbrand der vollständig in Österreich destilliert und hergestellt wird, darf unter der Bezeichnung „Österreichischer Korn/Kornbrand" in Verkehr gebracht werden, wobei das Herabsetzen mit Wasser auf Trinkstärke, die Abfüllung in Flaschen oder andere Verkaufsbehälter und die Verpackung einschließlich Etikettierung auch außerhalb Österreichs erfolgen darf.
Analoges gilt für Korn/Kornbrand, der vollständig in Deutschland oder in der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens destilliert und hergestellt wird und der unter der Bezeichnung „Deutscher Korn/Kornbrand" bzw. „Belgischer Korn/Kornbrand" oder „Korn/Kornbrand aus der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens" in Verkehr gebracht werden darf.
- Andere geografische Bezugnahmen, als „Österreichischer" (bzw. „Deutscher" oder „Belgischer/aus Belgien"), z. B. „Weinviertler Korn", dürfen die Bezeichnung Korn/Kornbrand nur ergänzen, wenn die Produkte in den genannten Gebieten/Orten ihren Charakter und ihre wesentlichen Eigenschaften erhalten haben. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist dies bei einem Korn, der ausschließlich auf Basis von gekauften, nicht aus dem genannten Ort stammenden Korndestillaten hergestellt wird, nur dann der Fall, wenn bei diesem Korn zumindest verschiedene gekaufte Korndestillate an dem genannten Ort zusammengestellt wurden (sog. Blending).
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- Korn/Kornbrand, der auf eine bestimmte Getreide- oder Rohstoffart wie z. B. Weizen-Korn oder Buchweizen-Korn hinweist, enthält unbeschadet der Verwendung von (Darr-)Malz zur Verzuckerung der Stärke ausschließlich Destillat aus der betreffenden Getreide- oder Rohstoffart.
- Wird ein Erzeugnis unter den Bezeichnungen „Doppel-Korn", „Doppelkorn", „Edel-Korn" oder „Edelkorn" vermarktet, so muss es einen Mindestalkoholgehalt von 38 %vol aufweisen. Die zusätzliche Verkehrsbezeichnung „Kornbrand" ist zulässig, jedoch nicht notwendig.
- „Ansatzkorn" bezeichnet handelsüblich einen in Österreich vermarkteten Korn/Kornbrand mit einem Alkoholgehalt zwischen 37,5% vol. und 80% vol.
- Werden die Bezeichnungen Korn/Kornbrand um Reifungs-, Alterungs- oder Lagerungsangaben wie z. B. „alt", „alter", „gereift" oder „holzfassgereifter" ergänzt, so müssen die Erzeugnisse mindestens 6 Monate im Kontakt mit Holz gereift oder in sonstigen geeigneten Behältnissen gelagert worden sein. Bei im Kontakt mit Holz gereiften Produkten kann die Lagerzeit in Monats- bzw. Jahreszahlen (z. B. „12 Monate gereift" oder „3 Jahre alt") angegeben werden.
Werden andere, auf eine längere Reifungs- oder Lagerungszeit hinweisende Angaben (z. B. „ganz alter" oder „sehr alter") verwendet, so beträgt die Mindestreifungszeit 3 Jahre und die tatsächliche Reifungszeit muss im selben Sichtfeld wie diese Angabe in Jahres- und Monatsangaben (z. B. ganz alter Korn –drei Jahre gereift) kenntlich gemacht werden. Wird ein gereifter Korn/Kornbrand mit einem der nachstehenden Abkürzungen, die international vor allem für Weinbrand oder Cognac verwendet werden, in den Verkehr gebracht, gelten die für Weinbrand oder Cognac üblichen Mindestreifezeiten analog.
Im Einzelnen gelten folgende Mindestreifezeiten:
V.O oder VO: Mindestreifezeit 2 Jahre
V.S.O.P. oder VSOP: Mindestreifezeit 4 Jahre
V.V.S.O.P. oder VVSOP: Mindestreifezeit 5 Jahre
X.O. oder XO: Mindestreifezeit 6 Jahre - Werden die Bezeichnungen Korn/Kornbrand um Qualitätsangaben (z. B. „feiner", „Premium", „Tafel-") ergänzt, so müssen die Erzeugnisse sich gegenüber Standarderzeugnissen etwa im Hinblick auf einen milderen oder weicheren Geschmack, einen höheren Alkoholgehalt als den gesetzlichen Mindestalkoholgehalt oder durch Reifung in Holzfässern deutlich in der Qualität abheben.
- Erzeugnisse, die im selben Betrieb vollständig hergestellt worden, also dort destilliert, mit Wasser auf Trinkstärke herabgesetzt und abgefüllt worden sind, dürfen die Zusatzangabe „destilliert und abgefüllt in der Brennerei" tragen.
- Werden die Bezeichnungen Korn/Kornbrand um die Bezeichnung „landwirtschaftlicher" ergänzt, so ist die Verzuckerung der Kornmaische ausschließlich mit Darrmalz durchzuführen und das Korndestillat muss diskontinuierlich in zwei Phasen destilliert worden sein, wobei es sich beim Feinbrenngerät um ein Blasengerät mit einem Fassungsvermögen von höchstens 200 Hektoliter handeln darf.
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In der Etikettierung von Korn/Kornbrand, dem gemäß den in Abschnitt 7.4.5 letzter Unterabsatz festgelegten Bedingungen karamellisierter Zucker oder karamellisierter Zuckersirup zugesetzt wurde, muss dieser Zusatz mit der Angabe „enthält karamellisierten Zuckersirup" gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar kenntlich gemacht werden.