6.5 Bitter
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Spirituosen mit bitterem Geschmack oder "Bitter" werden Spirituosen mit vorherrschendem bitteren Geschmack bezeichnet, die durch aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Aromastoffen und/oder Aromastoffen hergestellt wird.
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Der Mindestalkoholgehalt von "Bitter" beträgt 15 %vol.
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Bitter werden als solche bezeichnet, die zusätzliche Bezeichnung "Spirituose" ist nicht erforderlich.
Spirituosen mit bitterem Geschmack oder "Bitter" können auch die Sachbezeichnung "Amer" tragen. Die Sachbezeichnungen dürfen alleine oder in Verbindung mit einem anderen Begriff stehen.
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Mit der Zusatzbezeichnung "Nußschnaps", "Nussschnaps" werden nach den verschiedensten Rezepturen hergestellte Spirituosen bezeichnet, deren charakteristischer Geschmack aus der Verwendung von grünen Nüssen (Walnüssen) stammt. Die Abbildung von grünen Nüssen ist handelsüblich.
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Die neben den vorgeschriebenen Sachbezeichnungen (Spirituose, Bitter) verwendeten Phantasiebezeichnungen dürfen, soweit nicht besonders geregelt, nicht die Begriffe "-brand", "-geist" oder "-wasser" enthalten. Wörtliche oder bildliche Hinweise auf Brände bzw. Fruchtnamen und dgl. sind nicht üblich. Weinbrandähnliche, obstbrandähnliche oder inländerrumähnliche Aufmachungen sind zur Täuschung geeignet und daher unzulässig.
Insbesondere die schlagwortartige Verwendung von für Inländerrum handelsüblichen Alkoholstärken weist auf Inländerrum hin. Die Verwendung solcher Ziffern für andere Produkte als Inländerrum ist geeignet, das Ansehen von Inländerrum auszunützen und den Verbraucher in die Irre zu führen. Ebenso nützen rumbraune Spirituosen mit einem inlän-derrumähnlichen Geschmack das Ansehen von Inländerrum aus und täuschen den Ver-braucher.