4.12 Spirituosenmischungen nach Art. 11 der Verordnung (EG) 110/2008

Wird einer Spirituose des Abschnittes 2. Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, verdünnt oder unverdünnt zugesetzt, so führt sie die Sachbezeichnung "Spirituose". Sie darf keine der in Abschnitt 2. genannten vorbehaltenen Bezeichnungen führen.

Werden Spirituosen, die vorbehaltenen Begriffen entsprechen,

  1. mit einer oder mehreren Spirituosen und/oder
  2. mit einem oder mehreren Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemischt, so führen sie die Sachbezeichnung "Spirituose". Diese Sachbezeichnung muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar und lesbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden.

Die Bestimmungen des Abs. 4.12.2 gelten nicht für die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung der dort genannten Mischungen, wenn sie einem vorbehaltenen Begriff entsprechen.

Die Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung der Spirituosen aus Mischungen nach Abs. 4.12.2 darf nur dann einen oder mehrere vorbehaltene Begriffe aufweisen, wenn dieser Begriff nicht Bestandteil der Sachbezeichnung ist, sondern im Verzeichnis der alkoholischen Bestandteile der Mischung unter Voranstellung des Begriffes "Spirituosenmischung" ausschließlich im selben Sichtfeld erscheint.

Der Begriff "Spirituosenmischung" ist in einheitlicher Schrift und in derselben Schriftart und Farbe anzubringen wie die Sachbezeichnung. Die Schrift darf höchstens halb so groß sein wie die für die Sachbezeichnung verwendete Schrift.

Bei der Etikettierung und Aufmachung der Mischungen nach Abs. 4.12.2, für die die Anforderungen des Abs. 4.12.4 über die Auflistung der alkoholischen Bestandteile gilt, ist der Anteil jedes der alkoholischen Bestandteile als Prozentsatz in abnehmender Reihenfolge der verwendeten Mengen auszudrücken. Dieser Anteil muss dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt an reinem Alkohol der Mischung entsprechen.

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