3.1.3 Kirschenschnaps

Chemisch-analytische Anforderungen (Destillatanteil 33 %)

  1. Alkoholgehalt mindestens 35 %vol. 
  2. Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 120 mg/100 ml r.A.17)
  3. Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 33 bis 233 17) 7) mg/100 ml r.A. 
  4. Ethylacetat höchstens 187 mg/100 ml r.A.17) 7)
  5. (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 2018)
  6. Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 7 mg/100 ml r.A. 
  7. Methanol 1338) bis 53017) 16) mg/100 ml r.A.
  8. Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 28 mg/100 ml r.A.
  9. 1-Propanol höchstens 1000 mg/100 ml r.A.5) 17) 
  10. Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 6,0
  11. Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
  12. Furfurolreaktion positive 
  13. Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsaft, Fruchtsaftextrakte): nicht nachweisbar
  14. Benzaldehyd höchstens 2,2 mg/100 ml r.A.17) 
  15. Gesamt-Blausäure höchstens 3,5 mg/100 ml r.A.17)

5) Die alleinige Überschreitung dieses Grenzwertes liefert keinen hinreichenden Grund für eine Beanstandung des Produktes, sofern nicht auch andere Untersuchungsergebnisse auf die Mitverwendung eines mikrobiell nachteilig beeinflußten Ausgangsmaterials hinweisen.

7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten. (nC3 = 1-Propanol) (iC4 = 2-Methyl-1-propanol) (iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)

8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.

9) Der Gehalt an Fuselalkoholen kann den Höchstwert überschreiten, wenn die Gehalte für Gesamtester und höhere Alkohole (iC4 + iC5) um mehr als 50 % (relativ) über den angegebenen Mindestwerten liegen.

10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

16) Der Methanolgehalt des zum Verschnitt verwendeten Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs wurde mit 30 mg/100 ml r.A. angenommen.

17) Der Höchstwert kann bis zur oberen Grenze des Edelbrandes überschritten werden, wenn alle anderen Kennzahlen und Beurteilungskriterien ebenfalls die Tendenz zum echten Produkt zeigen.

18) Der Wert kann bis auf 10 zurückgehen, wenn die Konzentration an Milchsäureethylester unter 17 mg/100 ml r.A. liegt oder wenn entsprechend dem Destillatanteil der Milchsäureethylestergehalt den in Fußnote 11) genannten Höchstwert nicht überschreitet.

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