3.1.1.1 Sachbezeichnung
Es ist handelsüblich, unter der Sachbezeichnung "Spirituose" und der Zusatzbezeichnung "....-schnaps" unter Voranstellung des Namens der Frucht Brände in Verkehr zu bringen, denen Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs16) beigefügt wurde, wenn
16) Der Methanolgehalt des zum Verschnitt verwendeten Alkohols landwirtschaftlichen Ursprungs wurde mit 30 mg/100 ml r.A. angenommen.
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Der Anteil des aus der namensgebenden Frucht herrührenden Alkohols am Gesamtalkohol mindestens 33 %15) beträgt und
15) Werden diese Produkte mit besonderen Auslobungen, wie "fein", "prima Qualität" oder gleichsinnig, angepriesen, so beträgt der Destillatanteil mindestens 50 %. Die chemisch-analytischen Mindestanforderungen gelten sinngemäß.
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chemisch-analytischen Mindestanforderungen erfüllt sind.
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Ein Zusatz von Zucker kann vorbehaltlich einschränkender Europäischer Regelungen für Obstbrand erfolgen. Zur Vermeidung von untypischen Geschmacksveränderungen sollte nur ein Zuckerzusatz von maximal 10g/l erfolgen. Jedenfalls sollte eine darüber hinaus gehende Zuckerzugabe deklariert werden. Eine Deklaration der Zuckerfreiheit ist zulässig. Es handelt sich dabei um keine nährwertbezogene Angabe im Sinne des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EG-Claims-Verordnung).