2.3.3.6. Österreichischer Qualitäts-(Kernobst)Brand
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 10012) bis 700 mg/100 ml r.A.
- Ethylacetat höchstens 630 mg/100 ml r.A.
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 20 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 40013) bis 1000 mg/100 ml r.A.4)
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 200 mg/100 ml r.A.14)
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 5,0
- Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
- Extrakt (grav.) höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker/l (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte): nicht nachweisbar
4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
12) Der Mindestwert kann unterschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 30 liegt.
13) Bei nicht durch Maische, sondern Mostgärung gewonnenen Produkten kann der Methanolgehalt bis auf 20 mg/100 ml r.A. zurückgehen. Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung ebenfalls unterschritten werden.
14) Bei sortenreinen Produkten aus Birnen kann der Mindestwert bis auf 120 mg 100 ml r.A. zurückgehen.