2.3.3.3. Österreichischer Qualitätskirschbrand
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 100 - 700 7) mg/100 ml r.A.
- Ethylacetat höchstens 560 mg/100 ml r.A.7)
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 2011)
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 20 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 4008) bis 1000 mg/100 ml r.A.
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 85 mg/100 ml r.A.
- 1-Propanol höchstens 3000 mg/100 ml r.A.5)
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 6,0
- Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
- Furfurolreaktion deutlich positiv
- Extrakt (grav.) höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte); nicht nachweisbar
- Benzaldehyd höchstens 6,5 mg/100 ml r.A.
- Gesamt-Blausäure höchstens 7 mg/100 ml r.A.
5) Die alleinige Überschreitung dieses Grenzwertes liefert keinen hinreichenden Grund für eine Beanstandung des Produktes, sofern nicht auch andere Untersuchungsergebnisse auf die Mitverwendung eines mikrobiell nachteilig beeinflussten Ausgangsmaterials hinweisen.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten. (nC3 = 1-Propanol) (iC4 = 2-Methyl-1-propanol) (iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)
8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
11) Der Wert kann bis auf 10 zurückgehen, wenn die Konzentration an Milchsäureethylester unter 50 mg/100 ml r. A. liegt.