2.3.3.2 Österreichischer Qualitätszwetschkenbrand

Chemisch-analytische Anforderungen

  1. Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
  2. Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
  3. Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 125 bis 700 mg/100 ml r.A.7)
  4. Ethylacetat höchstens 630 mg/100 ml r.A.7)
  5. (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
  6. Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 30 mg/100 ml r.A.
  7. Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 400 8) bis 1200 mg/100 ml r.A.4)
  8. Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 100 mg/100 ml r.A.
  9. Fuselalkohole (nC3 + iC4 + iC5) 150 bis 15009) mg/100 ml r.A.
  10. Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 5,0
  11. Asche höchstens 0,20 g/l10) (auf Ware berechnet)
  12. Furfurolreaktion deutlich positiv
  13. Extrakt (grav.) 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker pro Liter (auf Ware berechnet)6)
  14. Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte Fruchtextrakte): nicht nachweisbar
  15. Benzaldehyd höchstens 6,5 mg/100 ml r.A.
  16. Gesamt-Blausäure höchstens 7 mg/100 ml r.A.

4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.

6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten. (nC3 = 1-Propanol) (iC4 = 2-Methyl-1-propanol) (iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)

8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.

9) Der Gehalt an Fuselalkoholen kann den Höchstwert überschreiten, wenn die Gehalte für Gesamtester und höhere Alkohole (iC4 + iC5) um mehr als 50 % (relativ) über den angegebenen Mindestwerten liegen.

10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.

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