2.3.1.1 Definition

Obstbrand ist, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Spirituose, Inhalt der Subseiten

die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillieren einer frischen, fleischigen Frucht (einschließlich Weintrauben) oder des frischen Mostes dieser Frucht – mit oder ohne Kerne bzw. Steine – gewonnen werden,

die zu weniger als 86 %vol. so destilliert werden, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält,

die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 200 g/hl r.A. oder mehr aufweisen,

die – soweit unten stehend nichts anderes bestimmt ist – einen Höchstgehalt an Methanol von
1000 g/hl r.A.4) aufweisen
Williamsbirne 1350 g/hl
Rote Ribisel 1350 g/hl
Schwarze Ribisel 1350 g/hl
Vogelbeere 1350 g/hl
Holunder 1350 g/hl
Quitte 1350 g/hl
Wacholderbeeren 1350 g/hl
Apfel 1200 g/hl
Birne 1200 g/hl
Mirabelle 1200 g/hl
Zwetschke 1200 g/hl
Pflaume/Kriecherl/Ringlotte 1200 g/hl
Himbeere 1200 g/hl
Brombeere 1200 g/hl
Marille 1200 g/hl
Pfirsich 1200 g/hl
alle anderen Früchte 1000 g/hl (wenn nicht gesondert geregelt) und

4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.

deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r.A. nicht überschreitet.

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