2.3.1.1 Definition
Obstbrand ist, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Spirituose, Inhalt der Subseiten
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die ausschließlich durch alkoholische Gärung und Destillieren einer frischen, fleischigen Frucht (einschließlich Weintrauben) oder des frischen Mostes dieser Frucht – mit oder ohne Kerne bzw. Steine – gewonnen werden,
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die zu weniger als 86 %vol. so destilliert werden, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht behält,
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die einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 200 g/hl r.A. oder mehr aufweisen,
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die – soweit unten stehend nichts anderes bestimmt ist – einen Höchstgehalt an Methanol von
1000 g/hl r.A.4) aufweisen
Williamsbirne 1350 g/hl
Rote Ribisel 1350 g/hl
Schwarze Ribisel 1350 g/hl
Vogelbeere 1350 g/hl
Holunder 1350 g/hl
Quitte 1350 g/hl
Wacholderbeeren 1350 g/hl
Apfel 1200 g/hl
Birne 1200 g/hl
Mirabelle 1200 g/hl
Zwetschke 1200 g/hl
Pflaume/Kriecherl/Ringlotte 1200 g/hl
Himbeere 1200 g/hl
Brombeere 1200 g/hl
Marille 1200 g/hl
Pfirsich 1200 g/hl
alle anderen Früchte 1000 g/hl (wenn nicht gesondert geregelt) und
4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.
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deren Blausäuregehalt bei Steinobstbrand 7 g/hl r.A. nicht überschreitet.