2.2.6 Hefebrand

Die Sachbezeichnung "Hefebrand" oder "Brand aus Trub" wird durch den Namen des verwendeten Grundstoffes (Fruchtart) ergänzt.
Traditionelle Bezeichnungen wie z. B. "Gelägerbrand" oder "Glögerbrand" können ebenfalls als Zusatzbezeichnung zur Sachbezeichnung "Hefebrand" verwendet werden.

Hefebrand wird nicht gefärbt, Zuckerkulör wird nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt.

Hefebrand oder Brand aus Trub wird nicht aromatisiert.

Chemisch-analytische Anforderungen

  1. Alkoholgehalt – Destillat: weniger als 86 %vol. 
  2. Alkoholgehalt – trinkfertige Ware mindestens 38 %vol.
  3. Methanol höchstens 1000 g/hl r.A.

Ausgangsmaterial für Hefebrand ist ausschließlich einwandfreier Weintrub oder Fruchttrub.

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