2.2.5 Tresterbrand oder Trester

Tresterbrand oder Trester wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – hergestellt, Trub darf höchstens 25 kg je 100 kg Traubenester zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als 35 % der Gesamtalkoholmenge des Fertigerzeugnisses ausmachen. Die Destillation wird unter Beigabe von Trester zu weniger als 86 %vol. Abtriebsstärke durchgeführt; eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

Tresterbrand oder Trester wird nicht aromatisiert. Dadurch werden traditionelle Herstellungsverfahren nicht ausgeschlossen.

Tresterbrand oder Trester wird nicht gefärbt, Zuckerkulör wird nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt.

Chemisch-analytische Anforderungen

  1. Alkoholgehalt – Destillat weniger als 86 %vol.
  2. Alkoholgehalt – trinkfertige Ware mindestens 37,5 %vol. 
  3. Flüchtige Bestandteile mindestens 200 g/hl r.A.
  4. Methanol höchstens 1500 g/hl r.A.
  5. Blausäure max. 10 g/hl r.A. (bei Steinobsttrester)

Die Bezeichnung "Grappa" ist italienischen Erzeugnissen vorbehalten.

Österreichischer Qualitätstresterbrand wird ohne Zusatz von Trub erzeugt.

Brand aus Obsttrester wird ausschließlich durch Gärung des Obsttresters und Destillation von diesem – entweder unmittelbar oder durch Zusatz von Wasser – gewonnen.

Die Sachbezeichnung lautet: "Brand aus ....Trester" oder „...tresterbrand“, wobei der Name der verwendeten Obstart vor dem Wort "Trester" eingesetzt wird. Bei Verwendung unterschiedlicher Obstarten lautet die Sachbezeichnung "Obsttresterbrand".

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