2.2.5 Tresterbrand oder Trester
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Tresterbrand oder Trester wird ausschließlich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – hergestellt, Trub darf höchstens 25 kg je 100 kg Traubenester zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf nicht mehr als 35 % der Gesamtalkoholmenge des Fertigerzeugnisses ausmachen. Die Destillation wird unter Beigabe von Trester zu weniger als 86 %vol. Abtriebsstärke durchgeführt; eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.
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Tresterbrand oder Trester wird nicht aromatisiert. Dadurch werden traditionelle Herstellungsverfahren nicht ausgeschlossen.
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Tresterbrand oder Trester wird nicht gefärbt, Zuckerkulör wird nur zur Anpassung der Farbe zugesetzt.
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Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt – Destillat weniger als 86 %vol.
- Alkoholgehalt – trinkfertige Ware mindestens 37,5 %vol.
- Flüchtige Bestandteile mindestens 200 g/hl r.A.
- Methanol höchstens 1500 g/hl r.A.
- Blausäure max. 10 g/hl r.A. (bei Steinobsttrester)
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Die Bezeichnung "Grappa" ist italienischen Erzeugnissen vorbehalten.
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Österreichischer Qualitätstresterbrand wird ohne Zusatz von Trub erzeugt.
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Brand aus Obsttrester wird ausschließlich durch Gärung des Obsttresters und Destillation von diesem – entweder unmittelbar oder durch Zusatz von Wasser – gewonnen.
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Die Sachbezeichnung lautet: "Brand aus ....Trester" oder „...tresterbrand“, wobei der Name der verwendeten Obstart vor dem Wort "Trester" eingesetzt wird. Bei Verwendung unterschiedlicher Obstarten lautet die Sachbezeichnung "Obsttresterbrand".