2. Brand (Edelbrand)
Unterkategorien
2.1 Allgemeine Beschreibung und Bezeichnung Beitragsanzahl: 6
2.2 Weinbrand Beitragsanzahl: 34
2.2.1 Weindestillat (Branntwein) Beitragsanzahl: 8
2.2.2 (Hochgrädiges) Weindestillat Beitragsanzahl: 3
2.2.3 Weinbrand Beitragsanzahl: 7
2.2.3.1 Allgemeine Beschreibung und Bezeichnung Beitragsanzahl: 7
2.2.4 Österreichischer Qualitätsweinbrand Beitragsanzahl: 3
2.2.5 Tresterbrand oder Trester Beitragsanzahl: 8
2.2.6 Hefebrand Beitragsanzahl: 5
2.2.7 Franzbranntwein Beitragsanzahl: 0
Als "Franzbranntwein" bezeichnete Produkte fallen nicht unter das vorliegende Codexkapitel (siehe Codexkapitel B 33 "Kosmetische Mittel", Abschnitt "2. Franzbranntwein zur äußerlichen Anwendung").
2.3 Obstbrand Beitragsanzahl: 17
2.3.1. Allgemeine Beschreibung Beitragsanzahl: 5
2.3.1.1 Definition Beitragsanzahl: 5
Obstbrand ist, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, eine Spirituose, Inhalt der Subseiten
2.3.1.2 Alkoholgehalt Beitragsanzahl: 0
Der Alkoholgehalt der Obstbrände beträgt mindestens 37,5 %vol.
2.3.1.3 Aroma Beitragsanzahl: 0
Obstbrände werden nicht aromatisiert.
2.3.1.4 Färbung Beitragsanzahl: 0
Obstbrände werden nicht gefärbt.
2.3.2 Allgemeine Bezeichnung Beitragsanzahl: 5
2.3.3. Österreichischer Qualitätsbrand Beitragsanzahl: 7
2.3.3.1 Allgemeine Beschreibung Beitragsanzahl: 1
2.3.3.2 Österreichischer Qualitätszwetschkenbrand Beitragsanzahl: 0
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 125 bis 700 mg/100 ml r.A.7)
- Ethylacetat höchstens 630 mg/100 ml r.A.7)
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 30 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 400 8) bis 1200 mg/100 ml r.A.4)
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 100 mg/100 ml r.A.
- Fuselalkohole (nC3 + iC4 + iC5) 150 bis 15009) mg/100 ml r.A.
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 5,0
- Asche höchstens 0,20 g/l10) (auf Ware berechnet)
- Furfurolreaktion deutlich positiv
- Extrakt (grav.) 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker pro Liter (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte Fruchtextrakte): nicht nachweisbar
- Benzaldehyd höchstens 6,5 mg/100 ml r.A.
- Gesamt-Blausäure höchstens 7 mg/100 ml r.A.
4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten. (nC3 = 1-Propanol) (iC4 = 2-Methyl-1-propanol) (iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)
8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
9) Der Gehalt an Fuselalkoholen kann den Höchstwert überschreiten, wenn die Gehalte für Gesamtester und höhere Alkohole (iC4 + iC5) um mehr als 50 % (relativ) über den angegebenen Mindestwerten liegen.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
2.3.3.3. Österreichischer Qualitätskirschbrand Beitragsanzahl: 0
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 100 - 700 7) mg/100 ml r.A.
- Ethylacetat höchstens 560 mg/100 ml r.A.7)
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 2011)
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 20 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 4008) bis 1000 mg/100 ml r.A.
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 85 mg/100 ml r.A.
- 1-Propanol höchstens 3000 mg/100 ml r.A.5)
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 6,0
- Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
- Furfurolreaktion deutlich positiv
- Extrakt (grav.) höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte); nicht nachweisbar
- Benzaldehyd höchstens 6,5 mg/100 ml r.A.
- Gesamt-Blausäure höchstens 7 mg/100 ml r.A.
5) Die alleinige Überschreitung dieses Grenzwertes liefert keinen hinreichenden Grund für eine Beanstandung des Produktes, sofern nicht auch andere Untersuchungsergebnisse auf die Mitverwendung eines mikrobiell nachteilig beeinflussten Ausgangsmaterials hinweisen.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten. (nC3 = 1-Propanol) (iC4 = 2-Methyl-1-propanol) (iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)
8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
11) Der Wert kann bis auf 10 zurückgehen, wenn die Konzentration an Milchsäureethylester unter 50 mg/100 ml r. A. liegt.
2.3.3.4 Österreichischer Qualitätsmarillenbrand Beitragsanzahl: 0
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 125 bis 7007) mg/100 ml r.A.
- Ethylacetat höchstens 630 mg/100 ml r.A.7)
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 30 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 4008) bis 1200 mg/100 ml r.A.
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 100 mg/100 ml r.A.
- Fuselalkohole (nC3 + iC4 + iC5) 150 bis 15009) mg/100 ml r.A.
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 5,0
- Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
- Furfurolreaktion deutlich positiv
- Extrakt (grav.) höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker/l (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte): nicht nachweisbar
- Benzaldehyd höchstens 6,5 mg/100 ml r.A.
- Gesamt-Blausäure höchstens 7 mg/100 ml r.A.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
7) Der Höchstwert kann überschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 10 liegt und die Konzentrationen an höheren Alkoholen (iC4 + iC5) bzw. (nC3 + iC4 + iC5) sowie an Methanol die diesbezüglichen Mindestwerte um mehr als 50 % (relativ) überschreiten.
(nC3 = 1-Propanol)
(iC4 = 2-Methyl-1-propanol)
(iC5 = Summe von 2-Methyl-1-butanol und 3-Methyl-1-butanol)
8) Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung unterschritten werden.
9) Der Gehalt an Fuselalkoholen kann den Höchstwert überschreiten, wenn die Gehalte für Gesamtester und höhere Alkohole (iC4 + iC5) um mehr als 50 % (relativ) über den angegebenen Mindestwerten liegen.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
2.3.3.5 Sonstiger Österreichischer Qualitäts-(Steinobst)Band Beitragsanzahl: 0
Sonstiger "österreichischer Qualitätssteinobstbrand" aus z. B. Mirabellen, Pfirsichen, Dirndln entspricht sinngemäß den vorgenannten Produkten (Abs. 2.3.3.2 bis 2.3.3.4).
2.3.3.6. Österreichischer Qualitäts-(Kernobst)Brand Beitragsanzahl: 0
Chemisch-analytische Anforderungen
- Alkoholgehalt mindestens 38,0 %vol.
- Titrierbare Säure (als Essigsäure berechnet) höchstens 350 mg/100 ml r.A.
- Flüchtige Ester ("Gesamtester"), als Ethylacetat berechnet 10012) bis 700 mg/100 ml r.A.
- Ethylacetat höchstens 630 mg/100 ml r.A.
- (Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100 mindestens 10
- Gesamtester minus Ethylacetat mindestens 20 mg/100 ml r.A.
- Methanol (siehe auch Abs. 2.3.1.1.4) 40013) bis 1000 mg/100 ml r.A.4)
- Höhere Alkohole (iC4 + iC5) mindestens 200 mg/100 ml r.A.14)
- Gesamtester/höhere Alkohole (iC4 + iC5) höchstens 5,0
- Asche höchstens 0,20 g/l (auf Ware berechnet)10)
- Extrakt (grav.) höchstens 5 g/l – davon höchstens 4 g Zucker/l (auf Ware berechnet)6)
- Zusätze von Abrundungsmitteln (z. B. Sorbit, Glycerin, Fruchtsäfte, Fruchtextrakte): nicht nachweisbar
4) Die alleinige Überschreitung des Methanolhöchstgehaltes begründet keine Verfälschung und ist, sofern nicht Gesundheitsschädlichkeit vorliegt, als Verstoß gegen die Verordnung (EG) 110/2008 idgF. zu beanstanden.
6) Der Extraktgehalt kann den angegebenen Höchstwert bis zu 7,0 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
10) Der Aschegehalt kann den angegebenen Höchstwert bis 0,50 g/l (auf Ware berechnet) überschreiten, wenn dies durch eine Lagerung des Produktes in Behältnissen aus Holz erklärbar ist.
12) Der Mindestwert kann unterschritten werden, wenn der Wert "(Gesamtester minus Ethylacetat/Gesamtester) x 100" über 30 liegt.
13) Bei nicht durch Maische, sondern Mostgärung gewonnenen Produkten kann der Methanolgehalt bis auf 20 mg/100 ml r.A. zurückgehen. Der Mindestwert kann bei Erhitzung der Maische vor der Vergärung ebenfalls unterschritten werden.
14) Bei sortenreinen Produkten aus Birnen kann der Mindestwert bis auf 120 mg 100 ml r.A. zurückgehen.