1.3.2 geographische Angabe überregionaler Bedeutung
Die geographischen Angaben von überregionaler Bedeutung sind in Anhang III der Verordnung (EG) 110/2008 und im Abschnitt 7 dieses Kapitels eingetragen, diejenigen von regionaler Bedeutung im Abschnitt 8.
Die vorbehaltenen Begriffe, die in Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) 110/2008 kursiv angeführt sind, werden nicht übersetzt.