1.2 Bezeichnung

Spirituosen, die den Spezifikationen für Erzeugnisse der Kategorien 1-46 des Anhanges II der Verordnung (EG) 110/2008 entsprechen, führen in der Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung die dort vorgesehenen Sachbezeichnungen.

Diese Sachbezeichnungen können durch eine der in Anhang III der Verordnung (EG) 110/2008 eingetragene geographische Angabe ergänzt oder ersetzt werden.

Alkoholische Getränke die keiner dieser Begriffsbestimmungen entsprechen, tragen, sofern sie unter Abs. 1.1.1 fallen, in Entsprechung von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) 110/2008 die Sachbezeichnung "Spirituose". Sie führen in ihrer Bezeichnung, Aufmachung oder Etikettierung keinen gemäß der Verordnung (EG) 110/2008 vorbehaltenen Begriff, auch nicht in Verbindung mit Wörtern wie "Art", "Typ", "Fasson", "Stil", "Marke", "Geschmack" oder ähnlichen Begriffen.

Die Sachbezeichnungen werden nicht durch Herstellermarken, Handelsmarken oder Fantasienamen ersetzt.

Ein vorbehaltener Begriff wird in einem zusammengesetzten Begriff oder einer Anspielung auf diesen Begriff nur dann verwendet, wenn der betreffende Alkohol ausschließlich von der oder den Spirituosen stammt, auf die Bezug genommen wird.

Ein vorbehaltener Begriff wird in einem zusammengesetzten Begriff nur dann verwendet, wenn die genannte Spirituose nicht so stark verdünnt wurde, dass ihr Alkoholgehalt unter dem in der Begriffsbestimmung für die betreffende Spirituose festgelegten Mindestalkoholgehalt liegt.

Wurde eine Spirituose, die einen vorbehaltenen Begriff tragen darf, mit einer oder mehreren Spirituosen und/oder mit einem oder mehreren Destillaten (landwirtschaftlichen Ursprungs) und/oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemischt, so führt sie die Sachbezeichnung "Spirituose". Diese Sachbezeichnung muss auf dem Etikett an einer sichtbaren Stelle deutlich erkennbar und lesbar angebracht sein und darf weder ersetzt noch geändert werden. Diese Vorschrift gilt jedoch dann nicht, wenn die durch die Mischung entstandene neue Spirituose selbst wieder einem vorbehaltenen Begriff entspricht.

Die Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung einer Spirituose wird nur dann durch die Angabe "Zusammenstellung" (Blend, Blending oder Blended) ergänzt, wenn sie einem Verfahren im Sinne des Anhangs I Z 7 der Verordnung (EG) 110/2008 unterzogen wurde.

Werden Spirituosen, die vorbehaltenen Begriffen entsprechen, gemischt, trägt diese Mischung vorbehaltlich der Regelung von Abs. 1.2.7 die Bezeichnung "Spirituose". Die vorbehaltenen Begriffe werden nur im Verzeichnis aller alkoholischen Bestandteile dieser Mischung unter Voranstellung des Begriffs "Spirituosenmischung" im selben Sichtfeld verwendet. Der Begriff Spirituosenmischung wird in einheitlicher Schrift und derselben Schriftart und Farbe angebracht, wie die Sachbezeichnung "Spirituose". Die Schrift darf höchstens halb so groß sein, wie die der Sachbezeichnung.

In Österreich regional traditionell gebräuchliche Rohstoffnamen wie: Asperl, Dirndl, Elsbeere, Hetscherl, Heidelbeere (Schwarzbeere), Hirschbeere, Hirschbirne, Holler, Kletze, Korn, Kriecherl, Marille, Meisterwurz, Quitte, weiße/rote/schwarze Ribisel, Ringlotte, Schlehdorn, Stachelbeere, Vogelbeere, Weichsel, Zibebe und Zwetschke, aber auch Most oder Obstmost werden verwendet.

Soferne im Folgenden nicht abweichend geregelt, sind Abbildungen von aromagebenden Rohstoffen wie Früchten, Beeren oder anderen Pflanzenteilen handelsüblich.

Ausländische Spirituosen, auch wenn sie in Österreich abgefüllt wurden, entsprechen den Bestimmungen dieses Kapitels.

Bestehen für bestimmte Spirituosen im Erzeugerland im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung oder auf Grund von Herkunfts-, Ursprungs- oder geographischen Bezeichnungen qualifizierte Anforderungen, so sind diese für die Beurteilung maßgeblich.

Handelsübliche fremdsprachige Bezeichnungen sind als Sachbezeichnung zulässig.

Spirituosen mit Ursprung in Drittländern, auch wenn sie in Österreich abgefüllt wurden, entsprechen den Bestimmungen dieses Kapitels.

Bei Spirituosen mit Ursprung in Drittländern ist die Verwendung einer Amtssprache des Drittlandes, in dem die Spirituose hergestellt wurde, zulässig, sofern die erforderlichen Be-zeichnungen außerdem in einer Amtssprache der Europäischen Union erfolgen, sodass der Endverbraucher jede dieser Angaben leicht verstehen kann.

Geographische Angaben sind den Spirituosen vorbehalten, bei denen die Produktionsphase, in der sie ihren Charakter und ihre wesentlichen endgültigen Eigenschaften erhalten, in dem genannten geographischen Gebiet stattgefunden hat.

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