1.1 Allgemeine Beschreibung

Spirituosen sind alle zum menschlichen Genuss bestimmten Getränke, in denen aus vergorenen zuckerhältigen Stoffen oder aus in Zuckern umgewandelten und vergorenen Stoffen durch Brennverfahren gewonnener Alkohol als ein wertbestimmender Bestandteil enthalten ist, deren Mindestalkoholgehalt – vorbehaltlich abweichender Regelungen – 15 %vol. beträgt und die nicht unter Abs. 1.1.2 fallen.

Getränke der KN-Codes 2203, 2204, 2205, 2206 und 2207 (soferne sie nicht Destillate sind), alkoholhältige Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes, alkoholhältige Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes und Alkoholfrüchte (Früchte in Alkohol) (gemäß Codexkapitel B 5 "Konfitüre und andere Obst-erzeugnisse", Abs. 2.7) unterliegen nicht diesem Kapitel.

Spirituosen dürfen, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, gefärbt1) werden. Die Aufnahme von natürlichen Farbstoffen aus dem Holz der Lagergebinde ist nicht als Färben anzusehen.

1) Verordnung über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln (Farbstoffverordnung), BGBl Nr. 541/1996 idgF. (ab 2010 Verordnung [EG] Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, Abl.Nr. L 354/16 vom 31.12.2008)

Spirituosen dürfen, sofern im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, aromatisiert 2) werden.

2) Verordnung über Aromen und deren Ausgangsstoffe (Aromenverordnung), BGBl II Nr. 42/1998 idgF. (ab 20.1.2011 Verordnung [EG] Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung [EWG] Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen [EG] Nr. 2232/96 und [EG] Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG, Abl.Nr. L 354/34 vom 31.12.2008).

Spirituosen werden nicht konserviert.

"Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs" gemäß diesem Kapitel ist "neutraler Ethylalkohol zur Herstellung von alkoholischen Getränken" gemäß ÖNORM C 3001 zu verstehen. Er muss aus in Anhang I der Römischen Verträge 3) genannten Rohstoffen hergestellt worden sein. Ethylalkohol anderen Ursprungs, insbesondere Sulfitalkohol oder Synthesealkohol, wird nicht verwendet.

3) Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, ABl.Nr. C 340/1 vom 10.11.1997 idgF.

Unter "Wasser" versteht man Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung BGBl. II Nr. 304/2001 idgF., allenfalls destilliert, enthärtet oder entmineralisiert.

Unter Zucker (Einzahl) werden Zucker und Zuckerarten gemäß dem Codexkapitel B 22 verstanden. Für die bei der Herstellung von Spirituosen verwendeten Zuckerarten gelten die Richtlinien des Codexkapitels B 22 "Zucker und Zuckerarten".

Sogenannte Branntweinschärfen, das sind Stoffe, die lediglich den Zweck haben, einen höheren Alkoholgehalt vorzutäuschen oder die physiologische Wirkung des Alkohols zu erhöhen, werden nicht verwendet.

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