Sofern dies nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet ist, können die in den Absätzen 1.4 – 1.7, 1.13 – 1.16, 1.18, 1.19 und 1.21 angeführten Bezeichnungen zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden.