Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 (LMKV; BGBl. Nr. 72/1993 idgF) sowie des Absatzes 2.7 sind die in den Absätzen 1.4 – 1.23 vorgesehenen Bezeichnungen den dort genannten Erzeugnissen vorbehalten und als Bezeichnungen zu verwenden.

Die alleinige Verwendung der Begriffe "Stärkeverzuckerungsprodukte" und "Zuckerarten" ist nicht handelsüblich (kein Klassenname im Sinne der LMKV).