2. Beurteilung
Die Beurteilung erfolgt gemäß den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen des Kapitels A 3 "Allgemeine Beurteilungsgrundsätze".
Nach entsprechender Probenaufbereitung wird der Cholesteringehalt bestimmt. Bei der Umrechnung auf den Eigehalt wird der Cholesteringehalt mit dem Faktor von durchschnittlich 175 mg, unterer Toleranzbereich 160 mg, je 45 g Vollei bzw. je 16 g Eidotter angesetzt. Zusätzlich wird die Messunsicherheit berücksichtigt.