1.9 Verwendung frisch aufgeschlagener Eier
Getrocknete sowie ungetrocknete Eierteigwaren, welche unter ausschließlicher Verwendung von frisch aufgeschlagenen Eiern der Güteklasse A erzeugt werden, können mit der zusätzlichen Bezeichnung „mit frischen Eiern“, „unter Verwendung von frischen Eiern“ oder „mit (Anzahl) frischen Eiern“ versehen werden. Eier der Güteklasse A, die im Herstellungsbetrieb des Teigwarenproduzenten unmittelbar vor der Produktion oder außerhalb in einem dafür zugelassenen Betrieb aufgeschlagen, pasteurisiert und innerhalb von 24 Stunden im Herstellungsbetrieb der Teigwarenproduzentin/des Teigwarenproduzenten verarbeitet werden, gelten als „frische Eier“ im Sinne des vorhergehenden Satzes.